Elektronischer Rechtsverkehr
Bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und den Verwaltungsgerichten Halle und Magdeburg ist es möglich, auf elektronischem Wege Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Schriftsätze einzureichen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben sowie elektronische Dokumente vom Gericht zu empfangen. Die Gerichte haben hierfür jeweils ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungs-Postfach (EGVP) eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
Eine normale E-Mail genügt nicht!
Rechtsgrundlagen für den elektronischen Rechtsverkehr sind § 55a VwGO und die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV). Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr finde Sie im Justizportal des Bundes und der Länder.
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist unter der Adresse safe-sp1-1424185024907-015776805 zu erreichen.
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Berufsgerichtshofs der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ist unter der Adresse safe-prod-1497533995414-016496727 zu erreichen.
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Dienstgerichtshofs für Richter Sachsen-Anhalt ist unter der Adresse safe-prod-1497533288450-016496725 zu erreichen.
Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landesberufsgerichts für Heilberufe Sachsen-Anhalt ist unter der Adresse safe-prod-1497533636212-016496726 zu erreichen.
Bitte beachten Sie: Über die E-Mail-Adresse des Gerichts können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.
Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen gemäß § 55d VwGO zur Nutzung der elektronischen Übermittlungswege verpflichtet. Hinweise für Einreicher finden Sie hier.
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln ("aktive Nutzungspflicht", § 55d VwGO).
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsgerichte Magdeburg und Halle sind seit Langem empfangsbereit und können elektronische Dokumente der Verfahrensbeteiligten über alle zugelassenen Übermittlungswege entgegennehmen (§ 55a Abs. 2, 4 VwGO i.V.m. ERVV vom 24.11.2017, BGBl. I S. 3803, in der jeweils gültigen Fassung).
Versendung gerichtlicher Dokumente auf elektronischem Weg:
Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, die für die Nutzung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen ("passive Nutzungspflicht", § 31a Abs. 6 BRAO, § 174 Abs. 1, 3 Satz 4 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).
Seit dem 1. Januar 2020 machen das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg von der Möglichkeit Gebrauch, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach zuzustellen bzw. zu versenden, unabhängig davon, ob die betreffenden Rechtsanwälte ihr beA bereits zum Versenden eigener Dokumente nutzen ("initiativer elektronischer Rechtsverkehr").
Neben formlosen gerichtlichen Schreiben und Verfügungen betrifft dies auch zuzustellende Dokumente (Klageschrift, Entscheidungen, Terminsladungen etc.). Die Zustellungen erfolgen auf der Grundlage von § 174 Abs. 3, 4 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB). Der Prozess der Anforderung und der Abgabe eines eEB wird vom beA vollständig unterstützt. Auf die standesrechtliche Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (§ 14 BORA).
Seit dem 1. Januar 2022 werden gerichtliche Dokumente in elektronischer Form auf dem von der Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts eröffneten sicheren Übermittlungsweg versandt bzw. gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO).