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Rechtsmittel und Verfahren

Berufungen

Nach der Zustellung eines Urteils können sie sich, falls sie vor dem Verwaltungsgericht unterlegen sind, innerhalb einer einmonatigen Frist überlegen, ob sie das Urteil angreifen und die Zulassung der Berufung durch das OVG beantragen wollen. Ihr Rechtsanwalt muss dann innerhalb dieser Frist einen Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht stellen.

Das OVG lässt die Berufung nur zu, wenn einer der folgenden Zulassungsgründe vorliegt:
1. es müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen,
2. der Rechtsstreit weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf,
3. der Rechtstreit hat grundsätzliche Bedeutung,
4. eine Abweichung von der Rechtsprechung (des eigenen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts) liegt vor, oder
5. ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird geltend gemacht.

Binnen zwei Monaten muss ihr Rechtsanwalt solche Zulassungsgründe gegenüber dem Verwaltungsgericht darlegen, falls er dies nicht schon im Zulassungsantrag getan hat.

In Asylverfahren gelten die Zulassungsgründe 1. und 2. nicht. Hier ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen

Wird der Zulassungsantrag vom OVG abgelehnt, ist das Verfahren endgültig beendet. Lässt das OVG das Rechtsmittel zu, geht das Verfahren in ein reguläres Berufungsverfahren über, in dem der Rechtsanwalt binnen eines Monats die Berufung beim Oberverwaltungsgericht begründen muss. In der zweiten Instanz wird dann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts voll überprüft. Das OVG kann zur Sache weiter aufklären und Beweise erheben. Eine abschließende Entscheidung ergeht entweder in einem besonderen Beschlussverfahren oder, wie bereits beim Verwaltungsgericht, aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil. Nur im letzteren Fall ist das OVG mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, im Übrigem mit drei Berufsrichtern besetzt. Das Urteil wird entweder in der Sitzung verkündet oder später mit den Entscheidungsgründen zugestellt.

Beschwerden

Hat ein Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg, können Sie gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einlegen. Diese muss Ihr Rechtsanwalt innerhalb von zwei Wochen einlegen und binnen eines Monats mit einem bestimmten Antrag begründen. Vor dem OVG kann das Rechtsschutzziel, mit dem Sie vor dem Verwaltungsgericht nicht erfolgreich waren, noch erreicht werden. Allerdings kann das OVG in diesen Verfahren grundsätzlich nur die Gründe prüfen, die Ihr Rechtsanwalt dem OVG innerhalb der Monatsfrist dargelegt hat. In jedem Fall handelt es sich auch bei dieser das Verfahren abschließenden Entscheidung des OVG´s nur um eine vorläufige Regelung.

Erstinstanzliche Verfahren

Das gerichtliche Verfahren wird durch einen Rechtsanwalt durch eine Klage oder einen Normenkontrollantrag beim OVG eingeleitet. Der Vorsitzende stellt die Klage/den Normenkontrollantrag den anderen Beteiligten zu, lässt sich die Akten der zuständigen Behörden vorlegen und der Beklagte/Antragsgegner äußert sich zum Verfahren. Falls erforderlich wird das Gericht die Sache weiter aufklären und bestimmte Beweise erheben. Soweit nicht im schriftlichen Verfahren entschieden wird, findet eine mündliche Verhandlung statt, in der etwa noch erforderliche Beweise erhoben werden, die Beteiligten zu Wort kommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wird. Nur im letzteren Fall ist das Gericht mit drei Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, im Übrigen mit drei Berufsrichtern besetzt. Ist die Klage/der Antrag zulässig und begründet, entspricht das OVG dem Klage- oder Normenkontrollantrag, im anderen Fall weist es die Klage ab oder weist den Antrag zurück. Das Urteil wird entweder in der Sitzung verkündet oder später mit den Entscheidungsgründen zugestellt.