Benutzungsordnung für die Bibliothek im Justizzentrum Magdeburg
§ 1 Benutzerkreis
(1) Die Bibliothek im Justizzentrum Magdeburg kann von allen Angehörigen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, des Verwaltungsgerichtes Magdeburg, des Amtsgerichtes Magdeburg, des Sozialgerichtes Magdeburg, des Arbeitsgerichtes Magdeburg und der Staatsanwaltschaft Magdeburg benutzt werden.
(2) Personen, die weder einem dieser Gerichte noch der Staatsanwaltschaft Magdeburg angehören, steht die Bibliothek von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr (allgemeine Öffnungszeiten) zur Verfügung.
§ 2 Verhalten in der Bibliothek
(1) Die Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 sollen sich bei Betreten der Bibliothek bei einem Bibliotheksmitarbeiter im Eingangsbereich (Theke) melden.
(2) Mäntel und Jacken sowie Taschen u. ä. sind abzugeben; hierfür sind Schließfächer und eine Garderobe vorgesehen. Für die sichere Verwahrung wird nicht gehaftet.
(3) Für das Arbeiten in der Bibliothek stehen die Leseplätze zur Verfügung.
(4) Beim Aufenthalt in der Bibliothek ist Ruhe zu wahren. Gespräche sind zu vermeiden, laute Gespräche sind nicht gestattet. Handys u. ä. sind aus- oder stumm zu schalten.
(5) In den Räumen der Bibliothek sind der Verzehr von Lebensmitteln und Getränken sowie das Rauchen nicht gestattet.
(6) Die Bestände der Bibliothek sind pfleglich zu behandeln. Das Hineinschreiben, Markieren sowie An- oder Unterstreichungen sind nicht gestattet.
(7) Die Bibliotheksmitarbeiter sind berechtigt, zur Durchsetzung dieser Benutzungsordnung im Einzelfall Anordnungen zu erteilen.
(8) Für die Anfertigung von Fotokopien aus den Beständen der Bibliothek stehen allen Benutzern Fotokopierer zur Verfügung. Für die Anfertigung von Fotokopien durch Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 2 sowie durch Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 1 zu privaten Zwecken wird eine Dokumentenpauschale von 0,15 € je Seite erhoben.
(9) Wird die Bibliothek von Benutzern im Sinne von § 1 Abs. 1 außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten benutzt, ist sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen der Bibliotheksräume sicherzustellen, dass sich kein Unbefugter Zutritt verschafft, insbesondere der Bibliothekszugang verschlossen bleibt.
§ 3 Ausleihe
(1) Die Bibliothek im Justizzentrum ist eine Präsenzbibliothek, deren Bestände möglichst allen Benutzern zur Verfügung stehen sollen. Bücher, Zeitschriften pp. können daher grundsätzlich nicht entliehen werden.
(2) Nur ausnahmsweise und nach Rücksprache mit der Bibliotheksleitung darf Literatur an Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 1 für höchstens zwei Arbeitstage (Kurzleihe) ausgeliehen werden. Für jedes aus der Bibliothek entliehene Exemplar ist eine ausgefüllte Buchkarte an die Bibliotheksmitarbeiter zu übergeben. Die Rückgabe erfolgt an die Bibliotheksmitarbeiter unmittelbar, im Falle ihrer Abwesenheit durch das Ablegen auf die Theke im Eingangsbereich der Bibliothek.
(3) Die als „nicht entleihbar” gekennzeichneten Exemplare können nur in den Bibliotheksräumen eingesehen werden.
(4) Es ist nicht gestattet, aus Loseblattsammlungen einzelne Blätter oder ganze Lagen zu entnehmen.
(5) Nach Absatz 2 entliehene Exemplare dürfen nicht an einen anderen Benutzer weitergegeben oder außerhalb des Justizzentrums Magdeburg verbracht werden.
§ 4 Handbestände
(1) Den Benutzern im Sinne von § 1 Abs. 1 soll im Rahmen der verfügbaren Bibliothekshaushaltsmittel Literatur als Handbestand überlassen werden.
(2) Der Handbestand ist zum ständigen Verbleib am Arbeitsplatz der bzw. des Bediensteten bestimmt (Dauerleihe). In den Handbestand kann, wenn eine hinreichende Anzahl an identischen Exemplaren in der Bibliothek verbleibt, nur solche Literatur aufgenommen werden, die ständig am Arbeitsplatz benötigt wird.
(3) Die Bibliotheksleitung entscheidet über die Aufnahme von Literatur aus dem Präsenzbestand in den Handbestand.
§ 5 Überprüfung der Ausleihe und der Handbestände
(1) Die Bediensteten der Bibliothek sind berechtigt, in jedem Fall einer Ausleihe bei dem Benutzer nachzufragen, ob das entliehene Exemplar noch benötigt wird und gegebenenfalls dessen Rückgabe zu erbitten.
(2) Die Vollständigkeit der Handbestände ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist einem Benutzer entliehene Literatur abhanden gekommen oder beschädigt, so hat er sie durch ein identisches Ersatzexemplar zu ersetzen. Ist das nicht möglich, hat er für die Kosten der Neubeschaffung eines identischen Ersatzexemplares aufzukommen.
§ 6 Umläufe und weitere Dienstleistungen
(1) Umläufe der Bibliothek sollen die schnelle Information aller Interessenten der betreffenden Veröffentlichung sicherstellen. Sie erfolgen an den Benutzerkreis im Sinne von § 1 Abs. 1 und grundsätzlich nur in elektronischer Form. Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 1 können ihr Interesse an Umläufen für bestimmte Zeitschriften und Verkündungsblätter bei den Bibliotheksmitarbeitern kundtun.
(2) Benutzer im Sinne von § 1 Abs. 1 können die Bibliotheksmitarbeiter um Mithilfe ersuchen, wenn Abdrucke von Entscheidungen, Aufsätze, Bücher, Rechtsvorschriften u. ä., die sich nicht im Bestand der Bibliothek befinden, zu dienstlichen Zwecken benötigt werden.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(2) Die Benutzungsordnung für die Bibliothek des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1992, geändert am 4. November 1996, sowie die Regelung der Benutzung der Bibliothek durch Personen, die nicht dem Gericht angehören, vom 30. Mai 2002 werden mit Wirkung zum 1. Juni 2007 aufgehoben.