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Erhebung von Gerichtskosten

In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden grundsätzlich Kosten erhoben. Bei den Kosten unterscheidet man zwischen den Gerichtskosten - hierunter fallen die Gerichtsgebühren und die Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten, zu denen vor allem die Rechtsanwaltskosten gehören. Die Kosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu bezahlen. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren richtet sich zumeist nach der Höhe des vom Gericht für das Gerichtsverfahren festgesetzten Streitwertes.

In Hauptsacheverfahren (Klage, Normenkontrolle, Berufung) werden Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klage- bzw. Berufungsschrift beim Gericht fällig. Ausgenommen sind Verfahren, die gerichtskostenfrei sind (z.B. Sozialhilfe- und Asylverfahren). Die Regelungen gelten außerdem nicht für Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Einzelheiten zur Berechnung der Gebühr und zum Verfahren können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.

Vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht

Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht grundsätzlich sogleich ohne Anhörung der Parteien den Streitwert vorläufig fest. Die endgültige Wertfestsetzung erfolgt in diesen Fällen später, sobald über den gesamten Streitgegenstand entschieden wird oder sich das Verfahren anders erledigt. Dann wird auch entschieden, wer die Kosten endgültig zu tragen hat und wie hoch sie insgesamt sind. Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes unterbleibt, wenn ein bestimmter Geldbetrag Gegenstand des Verfahrens ist oder wenn das Gesetz einen festen Wert vorgibt.

Beachten Sie bitte, dass der festgesetzte Streitwert nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch ist: Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren.

Bitte geben Sie bei der Einreichung einer Klage, der Berufung, der Beschwerde oder eines sonstigen Rechtsschutzantrages beim Oberverwaltungsgericht unbedingt die Höhe des Streitwertes an. Diese Angabe wird wie bisher vom Gesetz verlangt.

Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche Bedeutung die Sache für den Kläger bzw. für den Berufungsführer hat. Wenn es dafür keine genügenden Anhaltspunkte gibt, beträgt der Streitwert für das Klageverfahren 5 000 Euro (Auffangwert).

Berechnung der zu zahlenden Gebühr

Die bei Eingang der Klage-, Berufungsschrift beim Oberverwaltungsgericht zu zahlende Verfahrensgebühr errechnet sich aus bestimmten Sätzen eines Grundbetrages. Die Verfahrensgebühr können Sie selbst in zwei Schritten berechnen:

1. Ermittlung des Grundbetrages

Der Grundbetrag richtet sich nach dem Streitwert, den das Oberverwaltungsgericht festgesetzt hat.

Bis zu einem Streitwert bis 500 Euro wird eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von über 500 Euro bis 1 000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert über 1 000 Euro bis 1 500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro.

Weitere Beträge der Grundgebühr können Sie der folgenden Tabelle entnehmen (Auswahl)

Streitwert (genau) in Euro

Grundgebühr in Euro

1 500

71

2 000

89

3 000

108

4 000

127

5 000

146

10 000

241

25 000

371

50 000

546

200 000

1746

Eine Tabelle der Grundgebühren für alle möglichen Streitwerte bis 500 000 Euro finden Sie als Anlage zum Gerichtskostengesetz, das im Bundesgesetzblatt Teil I (Gerichtskostengesetz – GKG – in der aktuellen Fassung) veröffentlicht ist. 

2. Grundbetrag mal 4 (für Klage- und Berufungsverfahren)

Die zu Beginn des Verfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich in Klageverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf das 4-fache der Grundgebühr.

Berechnungsbeispiele:

Für eine beim Oberverwaltungsgericht erhobene Klage, für die ein Streitwert von 3 000 Euro festgesetzt wurde, ist eine Verfahrensgebühr von 4 x 108 Euro = 432 Euro zu zahlen, bei einer Klage mit einem Streitwert von 5 000 Euro eine Gebühr von 4 x 146 Euro = 584 Euro und bei einer Klage mit einem Streitwert von 10 000 Euro eine Gebühr von 4 x 241 Euro = 964 Euro. 

Die Gebührensätze ermäßigen sich in bestimmten Fällen bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens (z.B. bei Klagerücknahme oder Vergleich).

Haftungsausschluss:

Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.