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Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen gemäß § 55d VwGO zur Nutzung der elektronischen Übermittlungswege verpflichtet. Hinweise für Einreicher finden Sie hier.

Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln ("aktive Nutzungspflicht", § 55d VwGO).    

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsgerichte Magdeburg und Halle sind seit Langem empfangsbereit und können elektronische Dokumente der Verfahrensbeteiligten über alle zugelassenen Übermittlungswege entgegennehmen (§ 55a Abs. 2, 4 VwGO i.V.m. ERVV vom 24.11.2017, BGBl. I S. 3803, in der jeweils gültigen Fassung). Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie hier.    

Versendung gerichtlicher Dokumente auf elektronischem Weg:  

Seit dem 1. Januar 2018 sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, die für die Nutzung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen ("passive Nutzungspflicht", § 31a Abs. 6 BRAO, § 174 Abs. 1, 3 Satz 4 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO).

Seit dem 1. Januar 2020 machen das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Verwaltungsgerichte Halle und Magdeburg von der Möglichkeit Gebrauch, gerichtliche Dokumente an Rechtsanwälte proaktiv in elektronischer Form über das besondere elektronische Anwaltspostfach zuzustellen bzw. zu versenden, unabhängig davon, ob die betreffenden  Rechtsanwälte ihr beA bereits zum Versenden eigener Dokumente nutzen ("initiativer elektronischer Rechtsverkehr").

Neben formlosen gerichtlichen Schreiben und Verfügungen betrifft dies auch zuzustellende Dokumente (Klageschrift, Entscheidungen, Terminsladungen etc.). Die Zustellungen erfolgen auf der Grundlage von § 174 Abs. 3, 4 ZPO i.V.m. § 56 Abs. 2 VwGO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB). Der Prozess der Anforderung und der Abgabe eines eEB wird vom beA vollständig unterstützt. Auf die standesrechtliche Pflicht zur Rücksendung des Empfangsbekenntnisses wird in diesem Zusammenhang hingewiesen (§ 14 BORA).

Seit dem 1. Januar 2022 werden gerichtliche Dokumente in elektronischer Form auf dem von der Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts eröffneten sicheren Übermittlungsweg versandt bzw. gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 173 ZPO).