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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Über die Bewilligung entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Prozesskostenhilfe können Sie nicht nur in Anspruch nehmen, wenn Sie als Kläger, Antragsteller, Beklagter oder Antragsgegner am Verfahren beteiligt sind, sondern auch dann, wenn das Gericht Sie durch Beschluss förmlich beigeladen hat.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Wenn Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Prozesskostenhilfe können Sie grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei sollten Sie aber berücksichtigen, dass eine rückwirkende Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht in Betracht kommt.

Sie können den Antrag zusammen mit der Klage, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der Berufung (dem Antrag auf Zulassung der Berufung) der Beschwerde (dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde) stellen. Möglich ist es auch, schon vor der Verfahrenserhebung Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu beantragen. Beachten Sie aber bitte, dass durch diesen Antrag die Klage-, Berufungs- oder Beschwerdefrist nicht gewahrt wird. Wenn Sie den PKH-Antrag innerhalb der Klage-, Berufungs oder Beschwerdefrist gestellt, die Klage, Berufung oder Beschwerde aber nicht rechtzeitig erhoben haben, kann das Gericht Ihnen nach der Bewilligung "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewähren (siehe § 60 Verwaltungsgerichtsordnung): Dann ist die Klage, Berufung oder Beschwerde trotz versäumter Frist zulässig.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Bedürftigkeit

Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Dazu müssen Sie eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende Belege beifügen. Das Gesetz verlangt, dass Sie für diese Erklärung den bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden, den Sie auch bei jedem Gericht erhalten können. Der Vordruck enthält weitere Informationen und Erläuterungen.

2. Hinreichende Erfolgsaussicht

In dem Verfahren, für das Sie PKH beantragen, müssen Sie eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob dies der Fall ist, prüft das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer "summarischen" Prüfung, das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen Sie dem Gericht möglichst schon mit dem PKH-Antrag vortragen. Das Gericht kann von Ihnen verlangen, Ihren Vortrag zu ergänzen oder Ihre Angaben glaubhaft zu machen (siehe im Einzelnen § 118 Abs. 2 ZPO).

3. Keine "Mutwilligkeit"

Dass Sie Ihre Rechte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgen, darf nicht "mutwillig" erscheinen. Nicht "mutwillig" handeln Sie, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde. Danach ist Ihr Antrag z. B. abzulehnen, wenn die Behörde Ihnen schon vor dem Gerichtsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie Ihrem Begehren entsprechen wird.

Auswirkungen der Bewilligung

Wenn das Gericht Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, so hat dies zur Folge, dass Sie keine Gerichtskosten zahlen müssen. Hat das Gericht bestimmt, dass Sie aus Ihrem Einkommen monatliche Raten leisten müssen, so müssen Sie für die Gerichtskosten nur diese Beträge aufbringen. Beachten Sie bitte, dass die Bewilligung von PKH keinen Einfluss hat auf die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten: Wenn Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die dem Gegner entstandenen Kosten einschließlich ihm entstandener Anwaltskosten aus Ihrem Einkommen und Vermögen übernehmen. Gewinnen Sie den Prozess, so muss der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen.

Entscheidung des Gerichts

Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Soweit der Beschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unanfechtbar ist, kann der Antragsteller gegen die Ablehnung des PKH-Antrags Beschwerde erheben. Einzelheiten können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen, dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beigefügt ist. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Prozessgegner die Entscheidung nicht anfechten.

Nachträgliche Änderungen

Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Wenn dies der Fall ist, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen, eine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern oder von Ihnen die Rückzahlung in einer Summe verlangen.

Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nach Abschluss des Verfahrens verschlechtert haben, können Sie sich an das Gericht wenden. Das Gericht kann die angeordneten Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf den Internetseiten (extern) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Haftungsausschluss:

Diese wie alle anderen Informationen auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erfolgen ohne Gewähr für die Richtigkeit. In keinem Fall wird für Schäden, die sich aus der Verwendung der abgerufenen Informationen ergeben, eine Haftung übernommen.