Ehrenamtliche Richter
Die Senate des Oberverwaltungsgerichts sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Dabei wirken die ehreamtlichen Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichter mit. Sie sind insbesondere in gleichem Maße unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bilden ein wichtiges demokratisches Element in der Rechtsprechung. Sie sollen die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Entscheidungsfindung einbringen und deren Rechtsbewusstsein zur Geltung bringen. Ihre Mitwirkung ist damit „gelebte“ Demokratie. Die Tätigkeit ehrenamtlicher Richterinnen und Richter erhöht die Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen und stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsprechung insgesamt.
Rechtskenntnisse sind für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter nicht erforderlich. Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkonflikten sind in der Verwaltungsgerichtsordnung allerdings bestimmte Gründe aufgezeigt, die einer Berufung zum ehrenamtlichen Verwaltungsrichter entgegenstehen. So können beispielsweise Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst nicht als ehrenamtliche Richter tätig sein.
Ehrenamtliche Richter werden auf fünf Jahre gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl stellen die kreisfreien Städte und Landkreise eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter auf. Aus den Vorschlagslisten wählt ein Wahlausschuss, dem der Präsident des Oberverwaltungsgerichts vorsitzt, die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern.
Die ehrenamtlichen Richter enthalten eine Entschädigung für Zeitversäumnis, Fahrtkosten usw. nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auch bei den verschiedenen privaten Interessenvertretungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.