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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Normenkontrollantrag gegen die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

06.04.2020, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Am 6. April 2020 ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt ein Normenkontrollantrag gegen die ?Zweite Verordnung über

Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 2.

SARS-CoV-2-EindV)? vom 24. März 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 54) eingegangen.

Antragsteller sind ein in Sachsen-Anhalt ansässiges Unternehmen, dessen

Geschäftsgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Segel- und Motorbooten

und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen ist

(Antragstellerin zu 1), sowie der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Antragsteller

zu 2). Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt.

 

 

 

Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die 2.

SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt nichtig ist. Zur Begründung machen sie

geltend, dass die 2. SARS-CoV-2-EindV bereits formell rechtswidrig sei, weil

die Rechtsgrundlage für die Rechtsverordnung in der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht

angegeben werde und damit das Zitiergebot gemäß Art. 79 Abs. 1 der

Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt sei. In materieller Hinsicht rügen

die Antragsteller einen Verstoß der 2. SARS-CoV-2-EindV gegen verschiedene

Grundrechte (u.a. die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Grundgesetz, die

Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz und die Eigentumsfreiheit gemäß

Art. 14 Grundgesetz). Durch die massive Einschränkung des öffentlichen Lebens

durch Ausgangsverbote und Kontaktbeschränkungen könne die Antragstellerin zu 1)

ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, weil dieses von Tourismus und Sport lebe, was aufgrund

der 2. SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt derzeit nicht möglich sei. Der

Antragsteller zu 2) rügt, dass es ihm aufgrund der 2. SARS-CoV-2-EindV

untersagt sei, Familienmitglieder außerhalb des eigenen Hausstandes zu treffen

oder sich mit anderen Bürgern zu versammeln, um gegen die aktuellen Maßnahmen

der Landesregierung zu demonstrieren. Die Grundrechtseinschränkungen durch die 2.

SARS-CoV-2-EindV verletzten das Übermaßverbot, weil der Verordnungsgeber

Regelungen geschaffen habe, die zum einen zur Eindämmung bestehender Gefahren

nicht geeignet seien und die zum anderen Einschränkungen mit sich brächten, die

in ihren Auswirkungen in keinem rationalen Verhältnis zu der Gefahr stünden,

deren Bekämpfung damit beabsichtigt sei.

 

 

 

Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein Eilverfahren.

Der Zeitpunkt der Entscheidung ist derzeit noch nicht absehbar.

 

 

 

 

 

Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de

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