Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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(OVG LSA) Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam
21.08.2018, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Die Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels vom
9. Juli 2015 ist unwirksam. Dies entschied heute der 4. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der
Normenkontrollklage von zwei Grundstückseigentümern im Gebiet der Stadt
Weißenfels im Ergebnis statt.Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen
ausgeführt, die in § 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung geregelten
Beitragssätze für den allgemeinen Herstellungsbeitrag und für den besonderen Herstellungsbeitrag
(Herstellungsbeitrag II) verstießen gegen die in § 6 Abs. 1
Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) geregelte Beitragserhebungspflicht.
Danach müsse grundsätzlich ein aufwandsdeckender Beitragssatz festgesetzt
werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Stadt Weißenfels habe zu
Unrecht Beträge vom beitragsfähigen Aufwand der Herstellungsbeiträge abgezogen
und deshalb die Beitragssätze erheblich zu niedrig kalkuliert und festgesetzt.
Selbst unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden ?Sicherheitsabstandes? zwischen
dem festgesetzten und dem höchstzulässigen Beitragssatz ließen sich die Beitragssätze
nicht rechtfertigen. Die Unwirksamkeit der Beitragssätze führe zur Unwirksamkeit
der Schmutzwasserbeitragssatzung insgesamt.
Auf die von den Antragstellern in ihrem Normenkontrollantrag
insbesondere problematisierte Frage, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung gegen
höherrangiges Recht verstoße, weil die Kläranlage der Stadt Weißenfels zu ca.
70 % von industriellen Großeinleitern, insbesondere dem Tönnies-Schlachthof, in
Anspruch genommen werde und lediglich zu 30 % von kommunalen Einleitern, kam es
nach alldem nicht entscheidungserheblich an. Gleichwohl hat das
Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die Regelungen in der Schmutzwasserbeitragssatzung
insoweit nicht zu beanstanden seien. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung
von kommunalen Einleitern und industriellen Großeinleitern nach dem Vollgeschossmaßstab
in § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung verstoße weder gegen das Vorteilsprinzip
gemäß § 6 Abs. 5 KAG-LSA noch gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip
oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Die Stadt Weißenfels hat nunmehr eine neue
Schmutzwasserbeitragssatzung unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des
Oberverwaltungsgerichts zu beschließen.
OVG LSA, Urteil vom 21. August 2018 - 4 K 221/15 -
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