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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Abweichungen vom Mindestabstand in Schulen zulässig

15.06.2020, Magdeburg – 14

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit

Beschluss vom 15. Juni 2020 den Antrag eines Grundschullehrers, die Regelung

des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung

der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (6. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug zu

setzen, abgelehnt. § 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV regelt die schrittweise

Öffnung von allgemeinbildenden Schulen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann,

soweit für den Schulbetrieb erforderlich, von der Einhaltung des allgemein

geltenden Mindestabstands von 1,50 m abgewichen werden.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat

ausgeführt, dass die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die

staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler

verletze. Auch wenn die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in

Deutschland noch als hoch einzuschätzen sei, bewegten sich die Infektionszahlen

in Sachsen-Anhalt fortdauernd auf niedrigem Niveau im Vergleich zu anderen

Bundesländern. Die Landesregierung sei aufgrund ihres gerichtlich nur begrenzt

überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt, den Katalog von

Maßnahmen zur Eindämmung des Virus fortwährend anzupassen und nicht mehr für

notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzunehmen. Eine konkrete Gefährdung

von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von

1,50 m sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen. Auch die

jüngsten Infektionsfälle in der Landeshauptstadt Magdeburg, die zu Schließungen

mehrerer allgemeinbildender Schulen und Jugendeinrichtungen geführt hätten, begründeten

keine landesweite Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln. Die Fälle hätten

gezeigt, dass die zuständige Infektionsschutzbehörde den für Schüler und

Lehrkräfte bestehenden Gefahren zügig durch Maßnahmen vor Ort begegne. Die

staatliche Schutzpflicht sei zudem durch das Recht der Kinder auf Bildung und den

Schutz von Familien beschränkt. Die fortdauernde Beschulung und Betreuung zu

Hause hindere Eltern zudem daran, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein

Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig

ausschließe, sei nicht zu verlangen. Die Landeregierung habe bei der

Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel (u.a.

Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen

Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom

Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen) den

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten. Die Entscheidung des

Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV

auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Lebensbereichen sei

gerechtfertigt.

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 3 R 111/20 -

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