Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten rechtmäßig
11.06.2020, Magdeburg – 13
- Oberverwaltungsgericht
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt, der gegen das Verwenden einer
Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften
gerichtet war.
Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit
der §§ 2, 3 und 7 der ?Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechste
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 6. SARS-CoV-2-EindV)? in der Fassung vom 26.
Mai 2020 zu überprüfen, wonach jede Nutzerin und jeder Nutzer des ÖPNV und
öffentlicher Fernverkehrsmittel sowie Kunden und Besucher von Ladengeschäften
jeder Art eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2
Abs. 2 zu tragen haben.
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, diese Maßnahme
sei geeignet, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern bzw.
die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art.
2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die
körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu
erfüllen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers, im ÖPNV kämen eine Vielzahl von
Menschen auf engem Raum zusammen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern könne
nicht immer eingehalten werden und auch in Ladengeschäften sei die Einhaltung
des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht immer möglich, seine plausibel und
hielten sich im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers. Da es
sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene
Atemwegserkrankung handele, die Übertragung also durch Husten, Niesen,
Aussprache und Atmung stattfinde, verringere das konsequenten Tragen des
textilen Schutzes einer Mund-Nasen-Bedeckung an den genannten Orten das Risiko
der Weiterverbreitung des Virus, indem beim Husten, Niesen und Sprechen ein
Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen würden.
Die Eignung sog. ?Alltags-? oder ?Community-Masken? als
Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen
sei zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen. Allerdings
empfehle das nach dem Infektionsschutzgesetz besonders zur Beurteilung der
epidemiologischen Lage berufene Robert-Koch-Institut ein generelles Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, in
denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der
physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann
(z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel), um Risikogruppen zu
schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Die Schutzfunktion der
Community-Masken sei nach Einschätzung des Instituts jedenfalls ?plausibel? und
ihre Verwendung ein zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen - wie den
allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln.
Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und
Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung
könne der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den
öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als
geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20
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