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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten rechtmäßig

11.06.2020, Magdeburg – 13

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer

einstweiligen Anordnung abgelehnt, der gegen das Verwenden einer

Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Ladengeschäften

gerichtet war.

 

 

 

Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit

der §§ 2, 3 und 7 der ?Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung

des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Sechste

SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 6. SARS-CoV-2-EindV)? in der Fassung vom 26.

Mai 2020 zu überprüfen, wonach jede Nutzerin und jeder Nutzer des ÖPNV und

öffentlicher Fernverkehrsmittel sowie Kunden und Besucher von Ladengeschäften

jeder Art eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2

Abs. 2 zu tragen haben. 

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, diese Maßnahme

sei geeignet, Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst zu verhindern bzw.

die Verbreitung des Virus zumindest zu verlangsamen und damit den sich aus Art.

2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag für das Leben und die

körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu

erfüllen. Die Erwägungen des Verordnungsgebers, im ÖPNV kämen eine Vielzahl von

Menschen auf engem Raum zusammen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern könne

nicht immer eingehalten werden und auch in Ladengeschäften sei die Einhaltung

des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht immer möglich, seine plausibel und

hielten sich im Rahmen des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers. Da es

sich bei Covid-19 um eine hauptsächlich durch Tröpfcheninfektionen übertragene

Atemwegserkrankung handele, die Übertragung also durch Husten, Niesen,

Aussprache und Atmung stattfinde, verringere das konsequenten Tragen des

textilen Schutzes einer Mund-Nasen-Bedeckung an den genannten Orten das Risiko

der Weiterverbreitung des Virus, indem beim Husten, Niesen und Sprechen ein

Teil der Tröpfchenpartikel aufgefangen würden.

 

 

 

Die Eignung sog. ?Alltags-? oder ?Community-Masken? als

Mittel zur Verringerung des Ansteckungsrisikos und damit der Infektionszahlen

sei zwar bisher nicht wissenschaftlich zweifellos nachgewiesen. Allerdings

empfehle das nach dem Infektionsschutzgesetz besonders zur Beurteilung der

epidemiologischen Lage berufene Robert-Koch-Institut ein generelles Tragen

einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, in

denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten oder der

physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann

(z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel), um Risikogruppen zu

schützen und den Infektionsdruck zu reduzieren. Die Schutzfunktion der

Community-Masken sei nach Einschätzung des Instituts jedenfalls ?plausibel? und

ihre Verwendung ein zusätzlicher Baustein neben anderen Maßnahmen - wie den

allgemein geltenden Abstands- und Hygieneregeln.

 

 

 

Vor dem Hintergrund dieser den aktuellen Erkenntnis- und

Forschungsstand berücksichtigenden und nachvollziehbar begründeten Einschätzung

könne der Verordnungsgeber die Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den

öffentlichen Personenverkehr und Verkaufsstätten derzeit ohne Rechtsfehler als

geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen.

 

 

 

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 3 R 102/20

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