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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

Antrag der Stadt Halle (Saale) auf Verlegung des Ortes einer öffentlichen Versammlung auch in zweiter Instanz erfolglos

19.10.2020, Magdeburg – 18/2020

  • Oberverwaltungsgericht

Der Antrag der Stadt Halle (Saale) – Antragstellerin –, die Polizeiinspektion Halle (Saale) als Versammlungsbehörde im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine für den 17. Oktober 2020 angemeldete Versammlung dahingehend zu beschränken, dass ein anderer Versammlungsort als der Marktplatz in Halle (Saale) zugewiesen wird, blieb auch vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Recht der Antragstellerin auf kommunale Selbstverwaltung kein Anspruch auf Anordnung der begehrten Verlegung der Versammlung folge. Die Voraussetzungen hierfür nach § 13 Abs. 1 Landesversammlungsgesetz seien nicht erfüllt. Soweit sich die Antragstellerin auf Art. 87 Abs. 2 Landesverfassung berufe und hieraus ein Recht auf ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung auch im übertragenen Wirkungskreis ableite, ergebe sich hieraus nichts Anderes. Die Antragstellerin habe die von ihr erhobenen Einwände, etwa eine von der Versammlung ausgehende erhebliche abschreckende Wirkung auf Einwohner und Gewerbetreibende, auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 3 M 204/20
VG Halle, Beschluss vom 16. Oktober 2020 – 6 B 413/20 HAL

§ 13 Abs. 1 Landesversammlungsgesetz lautet: Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug von bestimmten Beschränkungen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Art. 87 Abs. 2 Landesverfassung lautet: Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.

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